Die Peter Schwingen Gesellschaft Bonn – Bad Godesberg e. V. mit Sitz in Bonn Bad Godesberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab- schnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bonn eingetragen.
Zweck und Aufgabe des Vereins ist es, die Kunst in allen ihren Ausdrucksformen und das Kunsthandwerk durch entsprechende Ausstellungen und Aktionen in Bonn Bad Godesberg zu fördern.
Hierzu gehört im Besonderen:
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch un- verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber/innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Ver- einsvermögen an die Stadt Bonn mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar zur Förde- rung der bildenden Künste zu verwenden.
Die Mitgliedschaft kann von jedermann erworben werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten; bei Minderjährigen ist die Zustimmung des/der ge- setzlichen Vertreters/Vertreterin erforderlich.
Der Vorstand entscheidet über den Annahmeantrag. Bei Ablehnung steht dem/der Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu; diese entscheidet endgültig.
Die Mitgliedschaft beginnt an dem Tag, an dem die schriftliche Aufnahmebestätigung ausgestellt wird.
Die Mitglieder unterstützen die Ziele des Vereins nach Maßgabe des Vorstandes und sind berechtigt, an Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist im voraus und durch Einzugsermächtigung zu entrichten.
Mitglieder, deren Beitrag nicht rechtzeitig eingezogen werden kann, können nach zwei- maliger Mahnung auf Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Beiträge werden vom Vorstand in einer Beitragsordnung festgesetzt.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt oder bei vereinsschädigendem Verhalten durch Ausschluß aus dem Verein auf Vorschlag des Vorstands und mit Beschluß der Mitgliederversammlung.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zuläs- sig.
Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung findet jährlich möglichst im ersten Viertel des Jahres statt. Sie ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von minde- stens drei Wochen einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluß des Vorstands einberufen werden oder wenn mehr als ein Viertel aller Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. § 8, Satz 2 gilt entsprechend.
Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist binnen vier Wochen eine zweite Mitglieder- versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen: diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Ein entsprechender Hinweis ist in der Einladung auszusprechen.
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse im allgemeinen mit der Mehrheit der ab- gegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzu- nehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen und zur Abstimmung zu bringen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem der Schriftführer/in und höchstens drei weiteren Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter den/die erst/n Vorsitzenden oder den/die zweiten Vorsitzenden vertreten.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt insbesondere die Festlegung und Durchführung des Arbeitsprogramms. Er kann eine/n Geschäftsführer/in anstellen und entlas- sen; diese/r ist dem Vorstand verantwortlich.
Der Vorstand wird aus den Reihen der Vereinsmitglieder von der ordentlichen Mitgliederversammlung in schriftlicher geheimer Abstimmung für die Dauer von drei Jahren gewählt, und zwar zuerst der/die erste Vorsitzende, der/die zweite Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in in je einem gesonderten Wahlgang. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor dem Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch Zuwahl aus den Reihen der Vereinsmitglieder ergänzen.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Sitzungen, die von dem/der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der zweiten Vorsitzenden einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens vier anwesend sind, unter denen sich der/die erste Vorsitzende oder der/die zweite Vorsit- zende befinden muß. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Vorstandsbeschluß auf schriftlichem Wege und über Neuaufnahme von Mitgliedern bedarf der Einstimmigkeit.
Über den Verlauf und die Beschlüsse der Vorstandssitzung ist ein Protokoll aufzuneh- men, das vom Sitzungsleiter zu unterschreiben und allen Vorstandsmitgliedern spätestens zur nächsten Vorstandssitzung zuzuleiten ist.
Auf Beschluß des Vorstands kann ein Beirat gebildet werden. Er besteht aus mindestens fünf Personen und wird auf die Dauer von zwei Jahren vom Vorstand berufen.
Die Mitglieder des Beirats stehen dem Vorstand beratend zur Seite. Die Mitglieder des Beirates sind nicht stimmberechtigt und müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
Die Mitglieder des Vereins haften bei Rechtsgeschäften, die die Vereinsorgane im Namen des Vereins eingehen, nur mit dem Vereinsvermögen. Gehen Organe Verpflichtungen für den Verein ein, so müssen sie die Haftung der Mitglieder ausdrücklich entsprechend beschränken.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 fest- gelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die erste und der/die zweite Vorsitzende die gemeinsam vertre- tungsberechtigten Liquidatoren/innen.
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen ist nach § 2 zu ver- wenden. Eine Satzungsänderung hinsichtlich des Anfallberechtigten ist nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt zulässig.